Reinheitsgebot von 1516
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll.
"Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, da forthin
überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten
und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi
eine Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr
für Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfenning
Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei
Pfenning derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller =
gewöhnlich ein halber Pfenning) bei Androhung unter angeführter Strafe gegeben
und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen- sondern anderes Bier
brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen
Pfenning die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, da
forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem
Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht
werden sollen. Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht
einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so
oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von
einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder
drei Eimer (= enthält 60 Ma) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame
Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die
Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu
geben und auszuschenken. Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für
den Fall, daß aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis
entstünde (nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem
Land verschieden sind), zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie
solches am Schluß über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist."
Anno 1516 wurde vom
Bayernherzog Wilhelm IV. eine
Vorschrift erlassen, um die Panscherei im Land zu
unterbinden - die Geburtsstunde des bayerischen Reinheitsgebotes.


